Wer Leistungen beim Sozialamt beantragt, darf nicht grundsätzlich gezwungen werden,
seine finanzielle Bestattungsvorsorge aufzulösen. Zweckgebundene Beträge von bis zu 7.000 Euro sind vor dem Zugriff der Ämter geschützt. In der Praxis wird dies jedoch zu selten berücksichtigt.
Immer wieder drängen Sozialämter, bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge aufzulösen, wenn Betroffene Hilfe beantragen, etwa für Pflegekosten. Vorher könne kein Geld gezahlt werden. Eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge muss jedoch nach verschiedenen Gerichtsurteilen verschont werden. Je nach örtlichen Bestattungskosten sind bis zu 7.000 Euro oder in Ausnahmefällen sogar mehr geschützt. Dies gilt zusätzlich zum allgemeinen Schonbetrag von üblicherweise 2.600 Euro, der Betroffenen ohnehin zusteht. Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, rät Betroffenen, sich gegen falsche Bescheide von Sozialämtern zu wehren. Es lohne sich, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
Als zweckgebunden gelten Sterbegeldversicherungen und Vorsorgeverträge mit Bestattern, weil die Gerichte hier kein bzw. ein geringeres Risiko sehen, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Andere Formen der Bestattungsvorsorge wie zum Beispiel ein einfaches Sparbuch müssen bei Bedürftigkeit hingegen aufgelöst werden, bevor das Sozialamt Hilfen zum Lebensunterhalt zahlt. Schmitt weist des Weiteren darauf hin, dass die Vorsorge für die Grabpflege ebenso geschützt ist, wenn sie zweckgebunden vorliegt.
Quelle: www.aeternitas.de