Im Folgenden haben wir einige Fragen zusammengetragen, denen wir im Bestatteralltag immer wieder begegnen. Natürlich sind die Antworten darauf nur erste Antworten – und ich freue mich, wenn wir in einem persönlichen Gespräch weitere Fragen im Detail besprechen können.
Verstorbene dürfen nach § 33 Bestattungs- und Beisetzungsort (1) nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die § 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend. (2) Verstorbene dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist. (3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch nicht anzuwenden.
Quelle: www.landesrecht-bw.de
Ausnahmen: in Abs. 1 können Ausnahmeorte zugelassen werden, wie z. B. Friedwald, RuheForst oder auch alle Weltmeere.
Aufhebung des Sargzwangs Im Bestattungsgesetz von Baden-Württemberg § 39 Abs. 1, heißt es: “Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.“
Eine rechtzeitige Auseinandersetzung und das Festhalten der eigenen Wünsche sind durchaus sinnvoll. Auf diese Weise können Sie so sicher sein, dass alles Ihrem eigenen Geschmack entsprechen wird, und Sie verhindern, dass Ihre lieben Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen treffen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Details dazu gehören können. Weitere Informationen zur Bestattungsvorsorge finden sie hier.
Ein Testament ist grundsätzlich nicht geeignet, um letztwillige Verfügungen bezüglich seiner Bestattung kundzutun, denn Testamente werden ganz regelmäßig erst so spät nach der Bestattung eröffnet, dass darin enthaltene Wünsche bezüglich der Bestattung zu spät bekannt werden, da die Bestattung längst erfolgt ist. Der Beste Weg die Wünsche für die eigene Bestattung festzulegen, ist ein Vorsorgevertrag beim Bestatter.
Arzt benachrichtigen. Er stellt die Todesbescheinigung aus, ohne die nichts Weiteres unternommen werden darf. Tritt der Tod im Krankenhaus ein, wird dies automatisch veranlasst.
Überführung des Verstorbenen veranlassen (in unserem Service inbegriffen)
Sterbeurkunden beim Standesamt ausstellen lassen (in unserem Service inbegriffen)
Terminfestlegung für die Trauerfeier bei Stadt, Gemeinde oder Kirche (in unserem Service inbegriffen)
Wenn nötig, Grab bei Stadt, Gemeinde oder Kirche erwerben (hier beraten wir Sie)
Musikalische Gestaltung der Trauerfeier organisieren (in unserem Service inbegriffen)
Dekoration und Blumen bestellen (in unserem Service inbegriffen)
Trauerbriefe, Karten, Sterbebilder, Danksagungen bestellen (in unserem Service inbegriffen)
Traueranzeige in der Zeitung schalten (in unserem Service inbegriffen)
Abrechnung mit Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen (in unserem Service inbegriffen)
Abmeldung von Krankenkasse, Rente, sonstigen Versicherungen (in unserem Service inbegriffen)
Sterbevierteljahr für Witwe oder Witwer bei der Rentenstelle beantragen (in unserem Service inbegriffen)
Verwandte und Freunde benachrichtigen (Wir helfen Ihnen hierbei)
Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen, wenn das Testament eröffnet werden soll (das Nachlassgericht wird grundsätzlich schon über das Standesamt von dem Sterbefall informiert)
Wohnung kündigen und auflösen (auch hier können wir Ihnen behilflich sein)
Witwen- oder Witwerrente bei der Rentenstelle beantragen
Abmeldung von Kfz
Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen
Umbestellen der Post, Daueraufträge bei Banken ändern
Abbestellen von Gas und Wasser
Benachrichtigen von Geschäftspartnern
Einschalten eines Rechtsanwaltes, Notars, Steuerberaters für die Regelung des Nachlasses. (Wir vermitteln Ihnen Kontakte.)
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Ja, auf Wunsch der Angehörigen können Verstorbene zu Hause aufgebahrt werden. Selbst wenn der Tod in einem Krankenhaus oder auch in einem Seniorenheim eingetreten ist, kann von uns eine Überführung der/s Verstorbenen zu Ihnen nach Hause durchgeführt werden. Die maximale Aufbahrungszeit zu Hause beträgt 36 Stunden. Werden Verstorbene von uns vor der Aufbahrung thanatopraktisch versorgt, so kann diese Zeit auch überschritten werden.
§ 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen, 1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder 2. wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.
§ 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist
(1) Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die/der Verstorbene nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung nach §§ 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist.
Quelle: www.landesrecht-bw.de
Sollten Angehörige oder Freunde aus dem Ausland nicht rechtzeitig zur Bestattung anreisen können, haben wir die Möglichkeit, Verstobene thanatopraktisch zu versorgen (einbalsamieren), um die gesetzlich vorgeschriebene Beisetzungsfrist zu überschreiten. Um die dementsprechenden Formalitäten kümmern wir uns dann selbstverständlich.
Mit oder ohne Pfarrer? Grundsätzlich haben alle Mitglieder einer Kirchengemeinde Anspruch auf ein christliches Begräbnis, welches von einem Pfarrer durchgeführt werden muss. Ist man aus der Kirche ausgetreten, erlischt dieser Anspruch. Es gibt aber immer wieder Pfarrer, welche dem Wunsch eines/r Verstorbenen auf ein christliches Begräbnis nachkommen, wenn ein bekundeter Glaube vorlag.
Aber auch als Kirchenmitglied hat man eine Wahl, denn es muss nicht unbedingt ein Pfarrer sein, der den Trauergottesdienst abhält. Auch ein freier Trauerredner, welcher oftmals auch ein studierter Theologe ist, darf Trauerfeierlichkeiten für ein verstorbenes Kirchenmitglied abhalten.
Eine Bestattung setzt sich aus vielen einzelnen Positionen zusammen und die Preise sind regional sehr unterschiedlich. Daher ist es fast unmöglich, einen Pauschalbetrag zu nennen, ohne vorher weitere Details zu besprechen. Zwischen einer Feuerbestattung mit einem anonymen Grab oder einer Erdbestattung in einem neuen Familiengrab kann leicht eine Differenz von mehreren tausend Euro entstehen. Daher hilft nur eine konkrete Nachfrage beim Bestatter. Pauschalangebote & Billigangebote von Online- und Discountbestattern, die immer wieder im Internet kursieren, sind oft reine Lockangebote und werden, sobald man einen Sonderwunsch hat, wesentlich teurer.
Grundsätzlich besteht eine Bestattungsrechnung aus mehreren Kostenfaktoren:
1. Eigenleistungen des Bestatters wie z. B. die Erledigung von Formalitäten, Sarg und Überführungen
2. Gewünschte Fremdleistungen wie z. B. Trauerfloristik, Traueranzeige in der Tagespresse, Bildhauer, Musiker
3. Die amtlichen Gebühren wie z. B. Kosten für eine Grabstätte, Gebühr für die Ausstellung der Todesbescheinigung
Da diese 3 Kostenfaktoren immer sehr individuell und schwer vorauszusagen sind, stehen wir Ihnen jederzeit für eine detaillierte Beratung zur Verfügung, bei der wir Ihnen dann auch auf Wunsch ein verbindliches Angebot unterbreiten werden.
Verantwortlich sind immer bestattungspflichtige Personen, welche im Landesbestattungsgesetz in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt sind:
Ehepartnerin/Ehepartner
Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Großeltern
volljährige Geschwister
die Enkelkinder
Quelle: www.landesrecht-bw.de
Wenn eine Person ohne Angehörige verstirbt, keine finanzielle Absicherung durch eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag vorliegt und niemand die Bestattung in Auftrag gibt, ordnet das Ordnungsamt eine Bestattung von Amtswegen an. Dabei wird die einfachste Form der Bestattung gewählt, bei der eine Beisetzung in einem anonymen Grab erfolgt. Sollten später Angehörige ausfindig gemacht werden, müssen diese den ausgelegten Betrag an das Ordnungsamt zurückzahlen.
Sind Angehörige vorhanden, welche allerdings nicht die finanziellen Möglichkeiten haben die Kosten zu tragen, können diese bei ihrem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Sozialämter sind dann verpflichtet die Bestattung vorzufinanzieren, bis die Prüfung der Vermögensverhältnisse abgeschlossen ist. Oftmals zieht sich aber diese Prüfung sehr lange hin, sodass das Ordnungsamt einschreiten muss oder bis der Bestatter sich bereit erklärt, das Risiko selber zu tragen. Verläuft die Prüfung der Vermögensverhältnisse, die auch mal über viele Monate gehen kann, positiv, übernimmt das Amt die Kosten für eine einfach, ortsübliche, würdige Bestattung. Ist die Prüfung negativ, müssen sich alle Bestattungspflichtigen der Kostenübernahme stellen.
Nach dem deutschen derzeit gültigen Bestattungsgesetz muss die Asche des Verstorbenen auf Friedhöfen, auf hoher See oder z. B. in einem Friedwald beigesetzt werden.
Viele Länder haben die Bestattungsgesetze inzwischen gelockert. In der Schweiz zum Bespiel sind Bestattungen liberal geregelt. Seit mehr als zehn Jahren ist es den Angehörigen erlaubt, nach einer Kremation die Urne des Verstorbenen nach Hause zu nehmen. Die Asche können sie im Garten begraben, in einen Fluss, See, Wald oder auf eine Wiese streuen.
Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich, wenn man den “Umweg über das Ausland” beschreitet, um sich in den Besitz einer Urne zu bringen. Der Rücktransport von Totenasche aus dem Ausland nach Deutschland zur Aufbewahrung ist also legal nicht möglich.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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